Scheidung

Mit einer Entscheidung steht oft die nächste ins Haus: Das Ende einer Ehe wirft viele Fragen auf. Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Verschiedene Möglichkeiten stehen zur Debatte:

Einer bleibt

Möchte einer der beiden Partner in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben, geht dies per Eigentumsübertragung. Hierfür erstellen wir Ihnen ein Marktwertgutachten. Auf Basis dieser Bewertung können Sie die „Abfindung / Ablöse“ berechnen. Wer sich auf eine Übertragung noch vor der Scheidung einigt, spart viele tausend Euro Grunderwerbsteuer. Achtung: Wenn noch ein Kredit vorhanden ist, muss dieser selbstverständlich berücksichtigt werden. Auch müssen Sie die Bank über Ihre Pläne informieren.

Kind bekommt

Mittels einer Schenkung können Sie die Immobilie auch schon an Ihr Kind übertragen. Ist das Kind noch minderjährig, muss das Vormundschaftsgericht eingebunden werden und zustimmen. Sollte nur einer der beiden Parteien seinen Anteil verschenken wollen, muss der zweite Partner zustimmen. Aber bitte bedenken Sie, dass Ihr Kind dann auch die laufenden Kosten zu tragen hat.

Wohnraum splitten

Diese Variante ist wahrscheinlich die unrealistischste. Sie können aus einer Immobilie mittels einer Realteilung zwei Einheiten machen. Hier sind allerdings alle Vorgaben der Baubehörden zu berücksichtigen, was die Umsetzung wahrscheinlich unmöglich erscheinen lässt. Um dies zu prüfen ist die Anfrage bei einem Architekten und dem Bauamt unumgänglich.

Immobilie vermieten

Wer nach der Scheidung noch auf Augenhöhe miteinander spricht, der kann die ehemalige gemeinsame Immobilie auch vermieten. Man muss sich einigen, wer sich um was kümmert. Wer sucht den Mieter aus? Wer erstellt den Mietvertrag? Wer erstellt die Nebenkostenabrechnung? Einige der Aufgaben können auch auf Maklerbüros oder Hausverwaltungen abgewälzt werden.

Immobilie verkaufen

Nach dem Trennungsjahr darf jeder der beiden Ehepartner den Verkauf der Immobilie verlangen. Weigert sich einer der beiden, lässt sich eine Zustimmung einklagen. Die beste Möglichkeit, das zu vermeiden: ein objektives Marktwertgutachten erstellen lassen und einen neutralen Immobilienmakler aus der Region mit dem Verkauf beauftragen.

Staat versteigert

Ist keinerlei Einigung zwischen den beiden ehemaligen Partnern möglich, kommt das Gesetz zum Tragen. Mittels einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie auf Antrag beim Amtsgericht öffentlich veräußert. Den Antrag dazu kann jeder der beiden Parteien stellen. Dabei ist es unabhängig, wie groß der jeweilige Anteil ist. Ein Gutachter, der vom Gericht bestellt wird, schätzt dann den Wert der Immobilie und berechnet daraus die Untergrenze für das Einstiegsgebot. Vorsicht: Der Startpreis kann oft bis zu 40% unter dem Marktpreis liegen. Bleiben nach dem Verkauf noch Schulden übrig, müssen beide Partner dafür aufkommen.

Zum Schluss noch zwei Fragen zum Thema Trennung, Scheidung, Immobilie: 

1. Was ändert sich beim Hauskredit?

Gar nichts! Auch im Trennungs- und Scheidungsfall haftet derjenige, der den Vertrag mit der finanzierenden Bank unterschrieben hat. In der Regel haben beide unterschrieben. Jetzt können natürlich beide versuchen, mit der Bank eine neue Regelung zu finden.

2. Was passiert mit der Verkaufssumme?

Hat sich ein neuer Eigentümer gefunden, wird dieser den Kaufpreis bezahlen. Noch abzulösende Darlehen werden als erstes bedient. Die Summe, die übrig bleibt, wird dann im Verhältnis der Anteile an die beiden Parteien ausgezahlt. Solange es keine andere Vereinbarung gibt.

Fazit:

Einigen Sie sich, so gut wie es noch möglich ist – „Ehe“ die Immobilie zur Belastung wird.

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